PFLICHT ZU MEDIZINISCHEN MASKEN

Meldungen

Änderung der Corona-Verordnung bzgl. Alltagsmasken

Ab Montag, den 25.01.2021 besteht gemäß 5. Corona-Verordnung vom 23.01.2021 für Personen ab 14 Jahren die Pflicht, in einigen Bereichen medizinische Masken zu tragen. Unter medizinische Masken fallen OP-Masken oder FFP2-Masken.

Die Pflicht zur medizinischen Maske gilt:

- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie in den zugehörigen Wartebereichen

- in Arztpraxen jeglicher Art sowie in sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes

- im Einzelhandel

- am Arbeitsplatz (wenn der nötige Mindestabstand nicht gegeben ist)

- bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen

- ggf. in öffentlichen Einrichtungen (wenn diese dies so vorschreiben)

FFP2-Masken-Pflicht gilt:

- in Krankenhäusern

- in Pflegeeinrichtungen

- ggf. in öffentlichen Einrichtungen (wenn diese dies so vorschreiben)

(Quelle: www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210123_Fuenfte_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO.pdf)

Auch einige Kunden unseres Unternehmens wie Behörden und Gerichte schreiben ab Montag, den 25.01.2021 eine FFP2-Maske vor und lassen dies von unserem Personal am Zugang kontrollieren. Obwohl die Corona-Verordnung dies nicht vorschreibt, kann dies in einzelnen Gebäuden unter Ausübung des Hausrechts strikter umgesetzt werden.

 

Hier gibt es weitere Infos zur betrieblichen Pandemieplanung