Ab Montag, den 25.01.2021 besteht gemäß 5. Corona-Verordnung vom 23.01.2021 für Personen ab 14 Jahren die Pflicht, in einigen Bereichen medizinische Masken zu tragen. Unter medizinische Masken fallen OP-Masken oder FFP2-Masken.
Die Pflicht zur medizinischen Maske gilt:
- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie in den zugehörigen Wartebereichen
- in Arztpraxen jeglicher Art sowie in sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- im Einzelhandel
- am Arbeitsplatz (wenn der nötige Mindestabstand nicht gegeben ist)
- bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen
- ggf. in öffentlichen Einrichtungen (wenn diese dies so vorschreiben)
FFP2-Masken-Pflicht gilt:
- in Krankenhäusern
- in Pflegeeinrichtungen
- ggf. in öffentlichen Einrichtungen (wenn diese dies so vorschreiben)
Auch einige Kunden unseres Unternehmens wie Behörden und Gerichte schreiben ab Montag, den 25.01.2021 eine FFP2-Maske vor und lassen dies von unserem Personal am Zugang kontrollieren. Obwohl die Corona-Verordnung dies nicht vorschreibt, kann dies in einzelnen Gebäuden unter Ausübung des Hausrechts strikter umgesetzt werden.
Hier gibt es weitere Infos zur betrieblichen Pandemieplanung